VERHINDERUNGSPFLEGE

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI)


Die Verhinderungspflege ist eine der Leistungen der Pflegeversicherung. Falls Sie selbst in eine Pflegestufe eingruppiert sind und Pflegegeldleistungen empfangen, werden Sie in der Regel von einer Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige, Nachbarn, Bekannte) gepflegt oder versorgt. Falls diese Person aus irgendwelchen Gründen ausfällt („verhindert ist“), so stellt die Pflegeversicherung Leistungen bereit, welche diesen Ausfall kompensieren („Ersatzpflege“).

Die Gründe für die Verhinderung der Pflegeperson können vielfältig sein: Die Pflegeperson kann zum Beispiel selbst erkranken, in vielen Fällen ist für die Pflegeperson selbst eine Krankenhausbehandlung erforderlich. Sie kann aber auch in Urlaub oder auf Dienstreise gehen. Mitunter kommt es auch zu anderen Krisen, welche die Pflege vorübergehend unmöglich machen. Derartige Ereignisse berechtigen auch kurzfristig Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege.

Für die Zeit der Abwesenheit steht jährlich unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe für maximal vier Wochen ein Betrag von höchstens 1.470 Euro zur Verfügung, um die Versorgung durch eine Ersatzpflege, also beispielsweise die Kiez-Pflege sicherzustellen.

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns bitte an. Gerne beraten wir Sie detailliert und nehmen Kontakt zu Ihrer Pflegeversicherung auf, um Ihren Anspruch zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Sie selbst Pflegeperson sind und Informationen zu diesem Thema wünschen. Dabei ist es ratsam, nicht erst auf eine eigene Erkrankung zu warten, was wohl der schlimmste Fall ist. Vielmehr räumt das Pflegeversicherungsgesetz allen Menschen, die im privaten Rahmen oft unter Aufbietung all ihrer Kräfte ihre Angehörigen oder Bekannten pflegen, mit dem § 39 ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich von dieser belastenden Situation zu erholen, um neue Kräfte zu schöpfen. Der Pflegeperson wird damit ermöglicht, guten Gewissens Erholungsurlaub zu machen, weil sie die Pflege durch einen professinellen Pflegedienst ihres Vertrauens sichergestellt weiss.